Immobilien- und Hausverwaltung Karray

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Politik und Wirtschaft, geht das?
Posted on February 10, 2020 at 10:20 AM |
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Politik und Wirtschaft, geht das?
Ich würde sagen, es ist nicht notwendig, dass die Politik sich "überall" einmischt. Der Markt reguliert und verändert sich eigenständig. Laut einer Umfrage von Aviva Investors, gaben 9 von 10 Investoren an, dass ESG-Kriterien bei ihrer Anlageentscheidung in Real Assets wichtig seien. Das heißt, dass bereits Nachhaltigkeit eine große Rolle für Investitionen spielt. Der Begriff "ESG" bedeutet Environmental, Social und Governance - Ethisch, ökologisch, sozial. Nun an diesem Beispiel sieht man schon, dass es auch ohne ein Einmischen der Politik Veränderungen geben kann; es braucht nicht immer Vorgaben oder Verbote. Die Entwicklung dieser Strategie strahlt mittlerweile Modernität aus. Außerdem, eine effektive ESG-Strategie kann Portfoliorisiken reduzieren, ein höheres Mietwachstum sichern und Leerstände reduzieren. Außerdem macht es Wohnimmobilien nicht nur umweltfreundlicher, sondern auch moderner und effizienter. (Marcel Karray)
Mietendeckel?
Posted on January 14, 2020 at 12:00 AM |
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Das Thema Mietendeckel haben gerade wir, die in der Immobilienbranche tätig sind, mittlerweile zu Genüge verfolgt oder auch verfolgen müssen. Es stellt sich natürlich weiterhin die Frage: Kommt er oder nicht? Eine wirklich aussagekräftige Antwort zu dieser Frage lässt sich recht schwer ausformulieren. Wir können uns jedoch die Marktlage und ihre Entwicklung anschauen; hinzu kommt, dass man mittlerweile zunehmend von Investoren wie den Samwer-Brüdern hört, die anscheinend die "Ausnahmeinvestoren" darstellen, welche eben keine Scheu vor angestrebten gesetzlichen Änderungen haben.
In den letzten 10 Jahren ist der Quadratmeterpreis eines Objekts um ca. das doppelte gestiegen; das heißt, die Entwicklung zeigt eine Wertsteigerung von 100%. Normalerweise reagiert der Markt auf entsprechend steigende Preise. Auch in Berlin. Allerdings wurden dort von 2016 bis 2018 nur 73 Prozent der zusätzlich benötigten Wohnungen wirklich neu gebaut, schließlich brauchen Neubauten Zeit sowie genügend verfügbares Bauland und Investoren.
Bekannt ist, dass seit der Debatte um den Mietendeckel die Quadratmeterpreise zum Verkauf stark gesunken sind, was nicht unbedingt heißt, dass das Objekt tatsächlich an Wert verloren hat. Um Immobilien, die vernünftig verwaltet worden sind muss man sich definitiv keine Sorgen machen, dass sie an Wirtschaftlichkeit verlieren könnten. Ob es richtig ist, dass sich die Politik in unsere Wirtschaft einmischt, halte ich für fragwürdig, was sie damit anrichtet halte ich für noch fragwürdiger. Im Endeffekt fällt die Last, falls der Mietendeckel doch durchgesetzt wird, auf die Mieter Berlins; denn durch den Rückgang der Investoren, brauchen wir nicht erwarten, dass neuer Wohnraum geschaffen wird, im Gegenteil. Die Rot-Rot-Grüne Politik hat leider auch keine Ambitionen gezeigt, staatlich geförderten Wohnraum zu schaffen, geschweige denn eigene Bauprojekte ins Rennen zu bringen.
Auch andere Branchen in der Hauptstadt würden vom Mietendeckel getroffen. Vor allem die Baubranche dürfte signifikant weniger Aufträge bekommen als bisher, wenn es sich für Eigentümer nicht mehr lohnt, Wohnraum zu modernisieren, und Neubauten nicht realisiert werden. Denn obwohl Gebäude, die nach 2013 fertiggestellt wurden, vom Mietendeckel ausgenommen sind, werden sich Investoren fragen, wie dauerhaft diese Rechtssicherheit für sie ist. Schließlich könnte es passieren, dass irgendwann der Schutz für Neubauten vom Senat abgeschafft oder der entsprechende Stichtag verschoben wird. Jene fehlende Rechtssicherheit könnte letztlich weit über die Hauptstadt hinauswirken, warnen die Autoren der Studie. Dann nämlich, wenn der Mietendeckel im Ausland zum Thema wird. Wenn Eigentumsrechte nur unzureichend geschützt sind, bleiben Investitionen aus, da nicht länger garantiert ist, dass sich die Investitionen tatsächlich amortisieren.
Letztendlich ist das letzte Wort in diesem Thema noch nicht gesprochen und es bleibt abzuwarten, wie entschieden wird.
(Marcel Karray)
Neujahrsgrü�?e 2020
Posted on January 1, 2020 at 2:55 PM |
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Ich wünsche all unseren Vertragspartnern und Mitarbeitern ein erfolgreiches und vor allem gesundes neues Jahr 2020. Frohes Neues! (Marcel Karray)
Thema Datenschutz
Posted on January 1, 2020 at 2:25 PM |
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Aufgrund der neuen DSGVO haben auch wir im Immobilienbereich Arbeitenden, einige Anpassungen vor zu nehmen. Natürlich ist es schon immer für mich höchste Priorität gewesen, die Privatsphäre, sowohl meiner Mitarbeiter, als auch unserer Vertragsnehmer zu schützen. Schon aus diesem Grund werden bei uns Daten niemals an Dritte weitergeleitet. Den Artikel 13 und 14 der DSGVO habe ich zur Veranschaulichung in diesem Kommentar hinzugefügt. (Marcel Karray)
Das müssen Immobilienunternehmen im Datenschutz jetzt umsetzen
1. Datenschutzerklärung neu fassen
2. Webseite verschlüsseln
3. Kontaktformular anpassen
4. Information an Kunden gem. Art. 13 und 14 DSGVO vorbereiten und versenden
5. Auskunft an Kunden gem. Art. 15 DSGVO vorbereiten
6. Umgang mit der Löschung von Kundendaten festlegen
7. Verarbeitungsverzeichnis erstellen
8. Auftragsverarbeitungsvereinbarungen schließen mit Partnern
9. Mitarbeiter schulen und auf Vertraulichkeit (neu) verpflichten – vertragliche Ergänzung
10. Newsletter-Anmeldung auf Double-Opt-in umstellen
11. Interne Schutzmaßnahmen dokumentieren (TOMs)
12. Interne Verfahren bei Schriftverkehr zum Datenschutz festlegen
Zu 4.:
Art. 13 DSGVO Informationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person
1. Werden personenbezogene Daten bei der betroffenen Person erhoben, so teilt der Verantwortliche der betroffenen Person zum Zeitpunkt der Erhebung dieser Daten Folgendes mit:
(a) den Namen und die Kontaktdaten des Verantwortlichen sowie gegebenenfalls seines Vertreters;
(b) gegebenenfalls die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten;
(c) die Zwecke, für die die personenbezogenen Daten verarbeitet werden sollen, sowie die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung;
(d) wenn die Verarbeitung auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f beruht, die berechtigten Interessen, die von dem Verantwortlichen oder einem Dritten verfolgt werden;
(e) gegebenenfalls die Empfänger oder Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten und
(f) gegebenenfalls die Absicht des Verantwortlichen, die personenbezogenen Daten an ein Drittland oder eine internationale Organisation zu übermitteln, sowie das Vorhandensein oder das Fehlen eines Angemessenheitsbeschlusses der Kommission oder im Falle von Übermittlungen gemäß Artikel 46 oder Artikel 47 oder Artikel 49 Absatz 1 Unterabsatz 2 einen Verweis auf die geeigneten oder angemessenen Garantien und die Möglichkeit, wie eine Kopie von ihnen zu erhalten ist, oder wo sie verfügbar sind.
2. Zusätzlich zu den Informationen gemäß Absatz 1 stellt der Verantwortliche der betroffenen Person zum Zeitpunkt der Erhebung dieser Daten folgende weitere Informationen zur Verfügung, die notwendig sind, um eine faire und transparente Verarbeitung zu gewährleisten:
(a) die Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer;
(b) das Bestehen eines Rechts auf Auskunft seitens des Verantwortlichen über die betreffenden personenbezogenen Daten sowie auf Berichtigung oder Löschung oder auf Einschränkung der Verarbeitung oder eines Widerspruchsrechts gegen die Verarbeitung sowie des Rechts auf Datenübertragbarkeit;
(c) wenn die Verarbeitung auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a beruht, das Bestehen eines Rechts, die Einwilligung jederzeit zu widerrufen, ohne dass die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung berührt wird;
(d) das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde;
(e) ob die Bereitstellung der personenbezogenen Daten gesetzlich oder vertraglich vorgeschrieben oder für einen Vertragsabschluss erforderlich ist, ob die betroffene Person verpflichtet ist, die personenbezogenen Daten bereitzustellen, und welche mögliche Folgen die Nichtbereitstellung hätte und
(f) das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß Artikel 22 Absätze 1 und 4 und – zumindest in diesen Fällen – aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person.
3. Beabsichtigt der Verantwortliche, die personenbezogenen Daten für einen anderen Zweck weiterzuverarbeiten als den, für den die personenbezogenen Daten erhoben wurden, so stellt er der betroffenen Person vor dieser Weiterverarbeitung Informationen über diesen anderen Zweck und alle anderen maßgeblichen Informationen gemäß Absatz 2 zur Verfügung.
4. Die Absätze 1, 2 und 3 finden keine Anwendung, wenn und soweit die betroffene Person bereits über die Informationen verfügt.
Art. 14 DSGVO Informationspflicht, wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden
1. Werden personenbezogene Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben, so teilt der Verantwortliche der betroffenen Person Folgendes mit:
(a) den Namen und die Kontaktdaten des Verantwortlichen sowie gegebenenfalls seines Vertreters;
(b) zusätzlich die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten;
(c) die Zwecke, für die die personenbezogenen Daten verarbeitet werden sollen, sowie die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung;
(d) die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden;
(e) gegebenenfalls die Empfänger oder Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten;
(f) gegebenenfalls die Absicht des Verantwortlichen, die personenbezogenen Daten an einen Empfänger in einem Drittland oder einer internationalen Organisation zu übermitteln, sowie das Vorhandensein oder das Fehlen eines Angemessenheitsbeschlusses der Kommission oder im Falle von Übermittlungen gemäß Artikel 46 oder Artikel 47 oder Artikel 49 Absatz 1 Unterabsatz 2 einen Verweis auf die geeigneten oder angemessenen Garantien und die Möglichkeit, eine Kopie von ihnen zu erhalten, oder wo sie verfügbar sind.
2. Zusätzlich zu den Informationen gemäß Absatz 1 stellt der Verantwortliche der betroffenen Person die folgenden Informationen zur Verfügung, die erforderlich sind, um der betroffenen Person gegenüber eine faire und transparente Verarbeitung zu gewährleisten:
(a) die Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer;
(b) wenn die Verarbeitung auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f beruht, die berechtigten Interessen, die von dem Verantwortlichen oder einem Dritten verfolgt werden;
(c) das Bestehen eines Rechts auf Auskunft seitens des Verantwortlichen über die betreffenden personenbezogenen Daten sowie auf Berichtigung oder Löschung oder auf Einschränkung der Verarbeitung und eines Widerspruchsrechts gegen die Verarbeitung sowie des Rechts auf Datenübertragbarkeit;
(d) wenn die Verarbeitung auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a beruht, das Bestehen eines Rechts, die Einwilligung jederzeit zu widerrufen, ohne dass die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung berührt wird;
(e) das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde;
(f) aus welcher Quelle die personenbezogenen Daten stammen und gegebenenfalls ob sie aus öffentlich zugänglichen Quellen stammen;
(g) das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß Artikel 22 Absätze 1 und 4 und - zumindest in diesen Fällen - aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person.
3. Der Verantwortliche erteilt die Informationen gemäß den Absätzen 1 und 2
(a) unter Berücksichtigung der spezifischen Umstände der Verarbeitung der personenbezogenen Daten innerhalb einer angemessenen Frist nach Erlangung der personenbezogenen Daten, längstens jedoch innerhalb eines Monats,
(b) falls die personenbezogenen Daten zur Kommunikation mit der betroffenen Person verwendet werden sollen, spätestens zum Zeitpunkt der ersten Mitteilung an sie, oder,
(c) falls die Offenlegung an einen anderen Empfänger beabsichtigt ist, spätestens zum Zeitpunkt der ersten Offenlegung.
4. Beabsichtigt der Verantwortliche, die personenbezogenen Daten für einen anderen Zweck weiterzuverarbeiten als den, für den die personenbezogenen Daten erlangt wurden, so stellt er der betroffenen Person vor dieser Weiterverarbeitung Informationen über diesen anderen Zweck und alle anderen maßgeblichen Informationen gemäß Absatz 2 zur Verfügung.
5. Die Absätze 1 bis 4 finden keine Anwendung, wenn und soweit
(a) die betroffene Person bereits über die Informationen verfügt,
(b) die Erteilung dieser Informationen sich als unmöglich erweist oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde; dies gilt insbesondere für die Verarbeitung für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke vorbehaltlich der in Artikel 89 Absatz 1 genannten Bedingungen und Garantien oder soweit die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte Pflicht voraussichtlich die Verwirklichung der Ziele dieser Verarbeitung unmöglich macht oder ernsthaft beeinträchtigt In diesen Fällen ergreift der Verantwortliche geeignete Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten sowie der berechtigten Interessen der betroffenen Person, einschließlich der Bereitstellung dieser Informationen für die Öffentlichkeit,
(c) die Erlangung oder Offenlegung durch Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten, denen der Verantwortliche unterliegt und die geeignete Maßnahmen zum Schutz der berechtigten Interessen der betroffenen Person vorsehen, ausdrücklich geregelt ist oder
(d) die personenbezogenen Daten gemäß dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten dem Berufsgeheimnis, einschließlich einer satzungsmäßigen Geheimhaltungspflicht, unterliegen und daher vertraulich behandelt werden müssen.